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Die für eine Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung in Steuersachen, die Wirtschaftsberatung, die Vermögensverwaltung, die Erstattung von Gutachten und die Besorgung sonstiger Geschäfte nach Maßgabe der für die Steuerberater bestehenden Vorschriften; hierzu gehört auch die treuhänderische Vermögensverwaltung. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften befugt, die diesem Unternehmenszweck zu dienen geeignet und mit dem Steuerberatungsgesetz vereinbar sind. Die Gesellschaft kann weitere Beratungsstellen im Sinne des § 34 StBerG errichten, sofern die Voraussetzungen des § 34 StBerG i. V. m. der Berufsordnungen erfüllt sind.
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zuletzt aktualisiert am 23. Januar 2022
Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten. Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften und berufsständischen Vereinigungen zu beteiligen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Gesellschaft darf auswärtige Beratungsstellen bzw. Zweigniederlassungen errichten, soweit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit verbundenen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022